MieWeG 2026: Die 5 wichtigsten Änderungen für Vermieter
Am 1. Jänner 2026 ist das Mietrechtsgesetz-Änderungsgesetz (MieWeG 2026) in Kraft getreten. Es bringt fünf wesentliche Neuerungen, die private Vermieter kennen müssen – von gedeckelten Erhöhungen bis zu neuen Transparenzpflichten.
1. Inflationscap: 1 % im Jahr 2026
Die bekannteste Änderung ist der harte Deckel bei der VPI-basierten Mietanpassung. Unabhängig davon, wie hoch die tatsächliche Inflation ausgefallen ist, darf der Mietzins im Kalenderjahr 2026 um maximal 1 % erhöht werden. Diese Regelung gilt für alle Mietverträge, auf die das Mietrechtsgesetz (MRG) vollständig anwendbar ist.
Konkret bedeutet das: Bei einer bisherigen Miete von 900 € ist die maximal erlaubte Erhöhung für 2026 genau 9 €, also ein neuer Mietzins von 909 €. Egal ob der VPI rechnerisch 4 %, 8 % oder 12 % ergeben hätte.
2. Staffelung bis 2028: Cap von 2 % im Jahr 2027
Für das Folgejahr 2027 gilt ein erhöhter Cap von 2 %. Ab 2028 tritt eine formelbasierte Regelung in Kraft: maximal 2 % plus die Hälfte des VPI-Anteils, der über 2 % liegt. Damit nähert sich das Gesetz schrittweise wieder der vollen Inflationsweitergabe an.
Diese Staffelung gibt Vermietern Planungssicherheit: Mieterhöhungen sind für die nächsten Jahre vorhersehbar, wenn auch begrenzt.
3. Kumulierung ist ausgeschlossen
Ein häufiges Missverständnis: Nicht genutzte Indexierungspotenziale aus Vorjahren können nicht nachgeholt werden. Wer 2024 und 2025 keine Anpassung vorgenommen hat, darf diese "aufgelaufene" Erhöhung nicht 2026 nachfordern. Jedes Jahr beginnt mit der aktuell erlaubten Maximalerhöhung neu.
Das macht konsequentes, jährliches Handeln besonders wichtig: Wer die 1 % für 2026 nicht nutzt, verliert sie dauerhaft.
4. Verschärfte Transparenzpflichten im Erhöhungsschreiben
Das MieWeG 2026 präzisiert, welche Angaben ein rechtswirksames Erhöhungsschreiben enthalten muss. Neu ist insbesondere die explizite Anforderung, den angewendeten Cap zu nennen und darzulegen, warum die rechnerische Erhöhung auf diesen Wert begrenzt wurde. Fehlt dieser Hinweis, ist das Schreiben anfechtbar.
Pflichtangaben 2026:
- Gesetzliche Grundlage (§ 16 MRG + MieWeG 2026)
- VPI-Basismonat und Ausgangswert
- Aktueller VPI-Wert und Referenzmonat
- Rechnerische Rohe-Erhöhung vor Cap-Anwendung
- Angewendeter Cap (1 % für 2026) und daraus resultierender Prozentsatz
- Neuer Mietzins und Wirksamkeitsdatum
5. Wirksamkeitsdatum: Frühestens der übernächste Monatserste
Keine Änderung, aber durch das MieWeG 2026 noch einmal klar bestätigt: Eine Mieterhöhung wird frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden Monatsersten wirksam. Wer das Schreiben also am 15. März 2026 zustellt, darf die höhere Miete erst ab 1. Mai 2026 verlangen – nicht ab 1. April.
Bei Zustellung per Post gilt das Schreiben als am dritten Werktag nach Aufgabe zugestellt. Für eine Wirksamkeit ab 1. April muss der Brief also spätestens Ende Februar aufgegeben werden.
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