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Schönheitsreparaturen in Österreich: Was Mieter wirklich schulden

"Ausmalen bei Auszug" steht in fast jedem österreichischen Mietvertrag. Aber ist diese Klausel überhaupt wirksam? Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren die Grenzen klar gezogen. Dieser Leitfaden erklärt, was Mieter tatsächlich schulden und was Vermieter nicht verlangen dürfen.

Der Unterschied: MRG-Vollanwendung vs. Teilanwendung

Zunächst muss unterschieden werden, auf welchen Mietvertrag sich die Frage bezieht:

Im Vollanwendungsbereich des MRG sind unabdingbare Schutzbestimmungen zu beachten. Eine vertragliche Klausel, die den Mieter zu mehr verpflichtet als gesetzlich vorgesehen, kann unwirksam sein.

§ 1109 ABGB: Der Ausgangspunkt

§ 1109 ABGB regelt die Erhaltungspflichten im Rahmen eines Mietverhältnisses. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Wohnung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Menschen zu behandeln und alle Schäden zu verhüten. Kleinere Reparaturen und die laufende Instandhaltung sind Sache des Mieters. Die Frage, was als "kleinere Reparatur" gilt und wo die Pflicht des Mieters endet, ist in der Praxis umstritten.

Die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Ausmalen, Versiegeln von Böden) sind dabei ein eigenständiges Thema. Der OGH hat wiederholt entschieden, dass eine umfassende Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen bei Auszug unwirksam sein kann, wenn sie den Mieter über Gebühr belastet.

OGH-Rechtsprechung: Was unwirksam ist

Die Judikatur des OGH hat folgende Klauseln und Praktiken als unwirksam eingestuft:

Was der Mieter wirklich schuldet

Nach der aktuellen OGH-Rechtsprechung schuldet der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von Schönheitsreparaturen:

Im Zweifel gilt: Die Vertragsklausel muss im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Nicht jede Schönheitsreparaturklausel ist ungültig, aber viele der in Standardverträgen verwendeten Klauseln halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.

Übergabezustand vs. Rückgabezustand

Zwei Begriffe, die in Mietverträgen häufig verwechselt werden:

Der Mieter schuldet die Rückgabe in dem Zustand, der dem normalen Verschleiß entsprechend erwartet werden kann. Normaler Verschleiß ist die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch. Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder unterlassene Pflege muss der Mieter jedoch ausbessern.

Praktische Empfehlungen

Für Vermieter: Verwenden Sie individualisierte Renovierungsklauseln statt Standard-AGB. Berücksichtigen Sie die Nutzungsdauer und den tatsächlichen Zustand. Gewähren Sie eine angemessene Abgeltung für die Renovierungspflicht. Dokumentieren Sie den Zustand bei Einzug mit Fotos im Übergabeprotokoll.

Für Mieter: Unterschreiben Sie kein Übergabeprotokoll ohne Zustandsdokumentation. Prüfen Sie im Streitfall, ob die Renovierungsklausel wirksam ist. Lassen Sie sich nicht zu unnötigen Renovierungen drängen, wenn der Zustand dem normalen Verschleiß entspricht.

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